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{'item': 'E4881/2024 ua'}

Zusammenfassung

Der VfGH hebt die in den Anlassfällen angefochtenen Erkenntnisse des LVwG auf, weil ihnen verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen zugrunde lagen.

Sachverhalt und Streit

Mit Erkenntnis vom 17.03.2026, G156/2025 ua, hob der VfGH §10 Abs1 bis 5 und §13 Abs7 zweiter Satz NÖ KJHG als verfassungswidrig auf. Das LVwG hatte diese Bestimmungen in beiden Fällen angewendet.

Entscheidung

Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung der aufgehobenen Bestimmungen für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war. Die angefochtenen Erkenntnisse werden daher aufgehoben.

Rechtssatz

Erkenntnisse, die auf im Anlassfall als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmungen (§10 Abs1 bis 5, §13 Abs7 zweiter Satz NÖ KJHG) beruhen und deren nachteilige Auswirkung nicht ausgeschlossen ist, sind aufzuheben.

Gesetzestext

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.03.2026 GeschäftszahlE4881/2024 ua LeitsatzAufhebung der angefochtenen Erkenntnisse in den Anlassfällen RechtssatzMit E v 17.03.2026, G156/2025 ua, hob der VfGH §10 Abs1 bis 5 und §13 Abs7 zweiter Satz NÖ KJHG als verfassungswidrig auf. Das LVwG hat in beiden Fällen verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:E4882.2024

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.