{'item': 'V100/2025 (V100/2025-19)'}
Zusammenfassung
Der VfGH hebt §2 Abs4 der Hundeausbildungsverordnung (Verbot der Schutzhundeausbildung) mangels Zuständigkeit des Bundesministers auf. Die Regelung betrifft nicht den Tierschutz, sondern die örtliche Sicherheitspolizei, die in die Zuständigkeit der Länder fällt.
Sachverhalt und Streit
§2 Abs4 Hundeausbildungsverordnung verbietet die Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken sowie vergleichbare Aktivitäten mit gegen Menschen gerichtetem Angriffs- oder Beißverhalten (mit Ausnahmen etwa für Diensthunde). Die Verordnung stützt sich auf §24 Abs3 TSchG.
Entscheidung
"Tierschutz" iSd Art11 Abs1 Z8 B-VG umfasst den Schutz des Lebens und Wohlbefindens der Tiere (Individualtierschutz), nicht aber den Schutz des Menschen vor Tieren. Regelungen zur Abwehr allgemeiner, mit den örtlichen Verhältnissen verknüpfter Gefahren aus der Tierhaltung sind Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei nach Art15 Abs2 B-VG. §24 Abs3 TSchG ermächtigt nur zur Regelung tierschutzrelevanter Aspekte. Da bei §2 Abs4 Hundeausbildungsverordnung der Schutz des Menschen vor Tieren im Vordergrund steht (mag das Verbot auch mittelbar dem Tierwohl dienen), regelt die Bestimmung eine Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei und kann nicht auf §24 Abs3 TSchG gestützt werden; sie ist gesetzwidrig. Der Individualantrag betreffend §12 Abs2 wird abgewiesen.
Rechtssatz
Ein auf §24 Abs3 TSchG gestütztes Verbot der Schutzhundeausbildung, das in erster Linie dem Schutz des Menschen vor Tieren dient, regelt keine Angelegenheit des Tierschutzes (Art11 Abs1 Z8 B-VG), sondern der örtlichen Sicherheitspolizei (Art15 Abs2 B-VG); es ist mangels Zuständigkeit des Bundesministers gesetzwidrig.
Gesetzestext
verordnung mangels Zuständigkeit des Bundesministers zur Regelung der – als Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei geltende – Ausbildung von Schutzhunden; Verordnungsgrundlage im TierschutzG e
Art15Abs2 B‑VG. Zur Verordnungsermächtigung des §24 Abs3 TSch
G: Mit der Novelle BGBl I 124/2024 wurde die Verordnungsermächtigung des §24 Abs3 TSchG neu und inhaltlich weiter gefasst und ermächtigt den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, durch Verordnung – unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und der sonstigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse – unter anderem nähere Bestimmungen über die Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden, Anforderungen an die auszubildenden Hunde sowie Verbote und Voraussetzungen für Ausnahmen vom Verbot bestimmter tierschutzrelevanter Ausbildungsmaßnahmen festzulegen.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 124 aus 2024, wurde die Verordnungsermächtigung des §24 Abs3 TSchG neu und inhaltlich weiter gefasst und ermächtigt den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, durch Verordnung – unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und der sonstigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse – unter anderem nähere Bestimmungen über die Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden, Anforderungen an die auszubildenden Hunde sowie Verbote und Voraussetzungen für Ausnahmen vom Verbot bestimmter tierschutzrelevanter Ausbildungsmaßnahmen festzulegen. Unter Zugrundelegung der Kompetenzrechtslage ermächtigt §24 Abs3 TSchG zur Regelung von im Sinne des Tierschutzgesetzes tierschutzrelevanten Aspekten im Zusammenhang mit der Ausbildung und dem Verhaltenstraining von Hunden. Die Verordnungsermächtigung des §24 Abs3 TSchG bildet insofern eine gesetzliche Grundlage für jene Regelungen im Zusammenhang mit der Ausbildung und dem Verhaltenstraining von Hunden, die tierschutzrelevante Aspekte betreffen und insofern dem Kompetenztatbestand "Tierschutz" gemäß Art11 Abs1 Z8 B‑VG unterfallen. Indes können Regelungen, die in erster Linie Angelegenheiten der
Art15Abs2 B‑VG betreffen, nicht auf §24 Abs3 TSch
G gestützt werden. Zu den angefochtenen Bestimmungen der Hundeausbildungsverordnung: Mit der auf §24 Abs3 TSchG gestützten Verordnung BGBl II 33/2025 wurde die Hundeausbildungsverordnung, BGBl II 56/2012, insoweit geändert, als die (angefochtenen) Bestimmungen des §2 Abs4 und des §12 Abs2 Hundeausbildungsverordnung erlassen wurden. Gemäß §2 Abs4 Hundeausbildungsverordnung sind die Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken (Schutzhundeausbildung) sowie sonstige vergleichbare Ausbildungen und sportliche Aktivitäten von Hunden, die ein gegen den Menschen oder gegen von Menschen getragene Gegenstände gerichtetes Angriffsverhalten oder gegen den Menschen gerichtetes Beißtraining beinhalten, verboten. Ausnahmen von diesem Verbot normieren die Z1 bis 3 des §2 Abs4 Hundeausbildungsverordnung unter anderem für die Ausbildung von Hunden, die nachweislich als Diensthunde des Bundes eingesetzt werden, oder für das Beißen oder Verbeißen in vom menschlichen Körper eindeutig abgrenzbare Gegenstände, wie Seile, Bälle, Frisbees oder vergleichbare Gegenstände.Mit der auf §24 Abs3 TSchG gestützten Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 33 aus 2025, wurde die Hundeausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 56 aus 2012,, insoweit geändert, als die (angefochtenen) Bestimmungen des §2 Abs4 und des §12 Abs2 Hundeausbildungsverordnung erlassen wurden. Gemäß §2 Abs4 Hundeausbildungsverordnung sind die Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken (Schutzhundeausbildung) sowie sonstige vergleichbare Ausbildungen und sportliche Aktivitäten von Hunden, die ein gegen den Menschen oder gegen von Menschen getragene Gegenstände gerichtetes Angriffsverhalten oder gegen den Menschen gerichtetes Beißtraining beinhalten, verboten. Ausnahmen von diesem Verbot normieren die Z1 bis 3 des §2 Abs4 Hundeausbildungsverordnung unter anderem für die Ausbildung von Hunden, die nachweislich als Diensthunde des Bundes eingesetzt werden, oder für das Beißen oder Verbeißen in vom menschlichen Körper eindeutig abgrenzbare Gegenstände, wie Seile, Bälle, Frisbees oder vergleichbare Gegenstände. Bei §2 Abs4 Hundeausbildungsverordnung steht die Zielsetzung im Vordergrund, die in dieser Bestimmung angeführten (sportlichen) Betätigungen mit Hunden zu verbieten, um jene Gefahren abzuwehren und zu unterdrücken, die sich in der Folge durch die Haltung dieser Hunde für das Leben sowie die Gesundheit von Menschen ergeben können. Damit handelt es sich in erster Linie um eine Maßnahme zur Abwehr von sich aus der Tierhaltung ergebenden allgemeinen Gefahren, die keiner bestimmten Verwaltungsmaterie zugeordnet werden kann und die den Schutz von nur den örtlichen Verhältnissen zuzuordnenden Rechtsgütern sowie den Schutz vor in sachlicher sowie in persönlicher Hinsicht mit den lokalen Verhältnissen notwendig verknüpften Beeinträchtigungen zum Gegenstand hat. Mit Blick auf die kompetenzrechtlichen Ausführungen regelt §2 Abs4 Hundeausbildungsverordnung folglich keine Angelegenheit des Tierschutzes iSd Art11 Abs1 Z8 B‑VG, sondern eine solche der
Art15Abs2 B‑VG.
Es fällt in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Bundesgesetzgebers, eine Wertung darüber zu treffen, welche Verhaltensweisen als Formen der Tierquälerei verpönt sind, und konkretisierende Regelungen hiezu vorzusehen. Ebenso ist es dem Bund aus kompetenzrechtlicher Sicht nicht verwehrt, im Rahmen des Art11 Abs1 Z8 B‑VG unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes die tierschutzrelevanten Aspekte im Zusammenhang mit Ausbildungen und Verhaltenstrainings von Hunden zu regeln. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der normativen Ausgestaltung des §2 Abs4 Hundeausbildungsverordnung allerdings deutlich, dass – mag das Verbot zwar letztlich mittelbar auch positive Auswirkungen auf das Tierwohl haben – der Schutz des Menschen vor Tieren als Zielrichtung dieser Regelung im Vordergrund steht, weshalb es sich um keine Angelegenheit des Tierschutzes iSd Art11 Abs1 Z8 B‑VG, sondern um eine Angelegenheit der
Art15Abs2 B‑VG handelt, deren Regelung in den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt. European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:2026:V100.2025