RIS Dokument Kurztitel1. ÖBf-Ermächtigungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 95/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2014, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum30.04.2014 Index56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft Text§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Vor der Durchführung von Maßnahmen gemäß § 1 Absatz 4 ist ein entsprechender Beschluss des Aufsichtsrates der Österreichischen Bundesforste AG einzuholen. Mit der Zustimmung des Mitglieds gemäß § 10 Absatz 2 Ziffer 2 Bundesforstegesetz 1996, BGBl. Nr. 793, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004 gilt das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen als hergestellt.Vor der Durchführung von Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz 4 ist ein entsprechender Beschluss des Aufsichtsrates der Österreichischen Bundesforste AG einzuholen. Mit der Zustimmung des Mitglieds gemäß Paragraph 10, Absatz 2 Ziffer 2 Bundesforstegesetz 1996, BGBl. Nr. 793, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, gilt das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen als hergestellt.
(2)Absatz 2,Im Verfügungsakt oder im damit verbundenen Rechtsgeschäft ist die Art der Herstellung des Einvernehmens durch schriftlichen Vermerk ersichtlich zu machen.
(3)Absatz 3,Die Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen über die jeweilige Verfügung und das damit verbundene Rechtsgeschäft gilt mit der firmenmäßigen Zeichnung der zur Vertretung der Österreichischen Bundesforste AG nach außen befugten Organe als bestätigt und urkundlich nachgewiesen. SchlagworteBGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996, Zuletzt aktualisiert am20.05.2019 Gesetzesnummer20008836 DokumentnummerNOR40162094