RIS Dokument Kurztitel1. Rückstellungsanspruchsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 256/1947Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1947, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3 Inkrafttretensdatum20.12.1947 Index13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen Text§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Rechtsvorgänge, Amtshandlungen, amtlichen Ausfertigungen, Eingaben und Protokolle, Urkunden und Zeugnisse unterliegen keiner öffentlichen Abgabe.
(2)Absatz 2,Für die in diesem Bundesgesetz im § 1, Abs.
(2), genannten Genossenschaften (Verbrauchergenossenschaften und verbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen) ist der Vertrag über die Errichtung und über jede Erhöhung des Nennbetrages der Geschäftsanteile sowie die Erklärung des Beitrittes eines Genossenschafters und die Erklärung eines Genossenschafters über die Beteiligung auf einen weiteren Geschäftsanteil bis 31. Dezember 1948 gebührenfrei.Für die in diesem Bundesgesetz im Paragraph eins,, Abs.
(2), genannten Genossenschaften (Verbrauchergenossenschaften und verbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen) ist der Vertrag über die Errichtung und über jede Erhöhung des Nennbetrages der Geschäftsanteile sowie die Erklärung des Beitrittes eines Genossenschafters und die Erklärung eines Genossenschafters über die Beteiligung auf einen weiteren Geschäftsanteil bis 31. Dezember 1948 gebührenfrei. Zuletzt aktualisiert am16.06.2023 Gesetzesnummer20001661 DokumentnummerNOR40025356