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1. Rückstellungsanspruchsgesetz (§ 2, BGBl. Nr. 256/1947)

Zusammenfassung

§ 2 des 1. Rückstellungsanspruchsgesetzes verpflichtet die am Vermögen beteiligten Genossenschaften, frühere Genossenschafter aufgelöster Genossenschaften aufzunehmen, sofern die Beitrittserklärung rechtzeitig erfolgt. In Kraft seit 20.12.1947.

Was das Gesetz regelt

Wen es betrifft

Kernpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel

  1. Rückstellungsanspruchsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 256/1947Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1947, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum20.12.1947 Index13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen Text§ 2.Paragraph 2, Diejenigen Genossenschaften und verbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen, denen ein Anteil an diesem Vermögen zukommt, dürfen ungeachtet entgegenstehender Satzungsbestimmungen die Aufnahme früherer Genossenschafter aufgelöster Genossenschaften nicht ablehnen, wenn die Beitrittserklärung vor dem
  2. Jänner 1949 abgegeben wird. Zuletzt aktualisiert am16.06.2023 Gesetzesnummer20001661 DokumentnummerNOR40025355

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