1. Rückstellungsanspruchsgesetz
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Fassung enthält den geänderten Langtitel des 1. Rückstellungsanspruchsgesetzes, das die Übertragung der Rückstellungsansprüche der aufgelösten österreichischen Verbrauchergenossenschaften regelt. Sie trat am 28.08.1951 in Kraft (geändert durch BGBl. Nr. 176/1951).
Für wen: Aufgelöste österreichische Verbrauchergenossenschaften und ihre Rechtsnachfolger; Anspruchsberechtigte Genossenschafter.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Verbraucherrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Übertragung der Rückstellungsansprüche aufgelöster österreichischer Verbrauchergenossenschaften.
- Vermögensrechtliche Abwicklung von Kriegsfolgen in diesem Bereich.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Aufgelöste österreichische Verbrauchergenossenschaften und ihre Rechtsnachfolger.
- Anspruchsberechtigte Genossenschafter.
Was sind die Eckpunkte?
- Beschlossen vom Nationalrat am 19. November 1947 (StF: BGBl. Nr. 256/1947).
- Geändert durch BGBl. Nr. 176/1951; Titel und Kurztitel mit Wirksamkeit vom 28.8.1951 neu vergeben.
- Inkrafttreten dieser Fassung: 28.08.1951.
- Einordnung unter Index 13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen.
Verbraucherrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Rückstellungsanspruchsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 256/1947 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 176/1951Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1947, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1951, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0 Inkrafttretensdatum28.08.1951 Index13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen LangtitelBundesgesetz vom 19. November 1947 über die Übertragung der Rückstellungsansprüche der aufgelösten österreichischen Verbrauchergenossenschaften (1. Rückstellungsanspruchsgesetz).
StF: BGBl. Nr. 256/1947 (NR: GP V RV 466 AB 479 S. 64. BR: S. 25.) ÄnderungBGBl. Nr. 176/1951 (NR: GP VI AB 333 S. 50. Einspr. d. BR: 343 AB 391 S. 58. BR: S. 62. u. S. 65.) Präambel/PromulgationsklauselDer Nationalrat hat beschlossen:
AnmerkungDer Titel und der Kurztitel wurden mit Wirksamkeit vom 28.8.1951 geändert bzw. neu vergeben (vgl. BGBl. Nr. 176/1951). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen der Kurztitel angepasst.Der Titel und der Kurztitel wurden mit Wirksamkeit vom 28.8.1951 geändert bzw. neu vergeben vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1951,). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen der Kurztitel angepasst.
Schlagwortee-rk3 Zuletzt aktualisiert am16.06.2023 Gesetzesnummer20001661 DokumentnummerNOR30001806