Zusammenfassung
Diese Bestimmung (§ 1) legt konkrete Abschnitte der A 4 Ost Autobahn fest, auf denen die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit mittels abschnittsbezogener Geschwindigkeitsmessung (Section Control) überwacht wird.
Was das Gesetz regelt
- Die Festlegung von Messstrecken zur Überwachung der Durchschnittsgeschwindigkeit
- Die genaue Lage der überwachten Autobahnabschnitte per Kilometerangabe
Wen es betrifft
- Verkehrsteilnehmer auf der A 4 Ost Autobahn im Bereich Fischamend-Bruck
- Die für die Verkehrsüberwachung zuständigen Behörden
Kernpunkte
- Fahrtrichtung Wien: Abschnitt von km 34,93 bis km 28,12 (inkl. Gegenverkehrsabschnitt km 34,823 bis 28,130)
- Fahrtrichtung Staatsgrenze Ungarn: Abschnitt von km 28,0 bis km 34,93
- Überwachung der durchschnittlichen Fahrgeschwindigkeit mittels bildgebender technischer Einrichtung
- In Kraft 06.04.2022, außer Kraft 13.07.2022
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel
- Section Control-Messstreckenverordnung A 4 Fischamend-Bruck 2022 KundmachungsorganBGBl. II Nr. 147/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 278/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum06.04.2022 Außerkrafttretensdatum13.07.2022 Index90/01 Straßenverkehrsrecht Text§ 1.Paragraph eins, Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 4 Ost Autobahn festgelegt: 1.Ziffer eins in Fahrtrichtung Wien auf der Richtungsfahrbahn Wien der Abschnitt von km 34,93 bis km 28,12 einschließlich des im Gegenverkehr zu befahrenden Abschnitts der Richtungsfahrbahn Staatsgrenze Ungarn zwischen km 34,823 und km 28,130; 2.Ziffer 2 in Fahrtrichtung Staatsgrenze Ungarn auf der Richtungsfahrbahn Staatsgrenze Ungarn der Abschnitt von km 28,0 bis 34,
- Zuletzt aktualisiert am14.07.2022 Gesetzesnummer20011877 DokumentnummerNOR40243511
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