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1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Zusammenfassung

Diese Bestimmung (§ 2) definiert, wer als deutsche physische oder juristische Person im Sinne des Gesetzes gilt. Maßgeblich ist die Staatsangehörigkeit bzw. der Sitz zu bestimmten Stichtagen.

Was das Gesetz regelt

Wen es betrifft

Kernpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum31.07.1956 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung TextDeutsche physische und juristische Personen.§ 2.Paragraph 2,

(1)Absatz eins,Eine deutsche physische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Person, die am 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen und diese nicht infolge einer vom Deutschen Reich zwischen 1938 und 1945 angeordneten Sammeleinbürgerung oder im Zuge einer Umsiedlungsaktion erworben hat.
(2)Absatz 2,Besaß eine Person am 8. Mai 1945 zwei oder mehrere Staatsangehörigkeiten, von denen eine die österreichische und eine die deutsche war, so gilt die Person nicht als deutsch im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(3)Absatz 3,Besaß eine Person nichtösterreichischer Staatsangehörigkeit am
  1. Mai 1945 zwei oder mehrere Staatsangehörigkeiten, von denen eine die deutsche war, so gilt die Person als deutsch im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie am
  2. Juli 1955 einen Wohnsitz im Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom
  3. Dezember 1937 hatte.
(4)Absatz 4,Eine deutsche juristische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine juristische Person, die am
  1. Mai 1945 ihren Sitz im Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom
  2. Dezember 1937 gehabt hat. Das Deutsche Reich und seine Einrichtungen gelten nicht als deutsche juristische Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Anmerkungvgl. § 1 und § 4 Abs. 1 des
  3. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 16/1958 und § 3 des
  4. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 149/1958vergleiche Paragraph eins und Paragraph 4, Absatz eins, des
  5. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1958, und Paragraph 3, des
  6. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1958, Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000285 DokumentnummerNOR12005498 alte DokumentnummerN1195617411S

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.