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Europaius

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Zusammenfassung

Diese Bestimmung (§ 6) schließt die gerichtliche Geltendmachung und Vollstreckung bestimmter Altansprüche gegen das Deutsche Reich aus und ordnet die Enthebung bestellter Kuratoren an.

Was das Gesetz regelt

  • Den Ausschluss der Geltendmachung und Vollstreckung von Ansprüchen gegen das Deutsche Reich
  • Das Ruhen und die Einstellung anhängiger Verfahren
  • Die Enthebung von Kuratoren

Wen es betrifft

  • Gläubiger mit Ansprüchen gegen das Deutsche Reich oder seine Einrichtungen aus der Zeit 1938-1955
  • Inländische Behörden und Gerichte
  • Bestellte Kuratoren

Kernpunkte

  • Ansprüche, die zwischen 13.3.1938 und 27.7.1955 entstanden sind, können gegen das Deutsche Reich weder bei inländischen Behörden geltend gemacht noch im Inland vollstreckt werden
  • Anhängige streitige Verfahren ruhen und dürfen nicht fortgesetzt werden; andere Verfahren sind einzustellen; Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben
  • Für das Deutsche Reich bestellte Kuratoren sind unverzüglich zu entheben; die Republik Österreich haftet für Kuratorskosten sinngemäß nach § 5 Abs. 1
  • In Kraft seit 31.07.1956
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6 Inkrafttretensdatum31.07.1956 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung Text§ 6.Paragraph 6,

(1)Absatz eins,Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können Ansprüche, die zwischen dem
  1. März 1938 und dem
  2. Juli 1955 entstanden sind, gegen das Deutsche Reich oder seine Einrichtungen weder bei einer inländischen Behörde geltend gemacht noch im Inland vollstreckt werden; anhängige streitige Verfahren ruhen und dürfen nicht mehr fortgesetzt werden, andere Verfahren sind einzustellen. Die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben.
(2)Absatz 2,Für das Deutsche Reich oder seine Einrichtungen bestellte Kuratoren sind nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unverzüglich zu entheben. Für Kuratorskosten, die vom Deutschen Reich oder seinen Einrichtungen zu tragen wären, haftet die Republik Österreich in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 1.Für das Deutsche Reich oder seine Einrichtungen bestellte Kuratoren sind nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unverzüglich zu entheben. Für Kuratorskosten, die vom Deutschen Reich oder seinen Einrichtungen zu tragen wären, haftet die Republik Österreich in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 5, Absatz eins, Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000285 DokumentnummerNOR12005502 alte DokumentnummerN1195617415S

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