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1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Zusammenfassung

Diese Bestimmung (§ 7a) regelt die Vertretung von Vermögenswerten, die in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, sofern ein öffentlicher Verwalter bestellt ist.

Was das Gesetz regelt

Wen es betrifft

Kernpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 32/1957Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1957, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 7aParagraph 7 a Inkrafttretensdatum05.02.1957 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung Text§ 7a.Paragraph 7 a, Ist für in das Eigentum der Republik Österreich übergegangene Vermögenswerte ein öffentlicher Verwalter bestellt, so obliegt diesem die ausschließliche Vertretung nach außen (§ 6 Abs. 1 Verwaltergesetz 1952, BGBl. Nr. 100/1953). Hiedurch werden die Bestimmungen des Abschnittes III nicht berührt. Ist für in das Eigentum der Republik Österreich übergegangene Vermögenswerte ein öffentlicher Verwalter bestellt, so obliegt diesem die ausschließliche Vertretung nach außen (Paragraph 6, Absatz eins, Verwaltergesetz 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1953,). Hiedurch werden die Bestimmungen des Abschnittes römisch drei nicht berührt. Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000285 DokumentnummerNOR12005504 alte DokumentnummerN1195617417S

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.