← Österreich

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Zusammenfassung

Diese Bestimmung (§ 9) lässt für übergegangene Vermögenswerte, die als Sondervermögen anzusehen sind, ein abgesondertes Konkursverfahren zu, wenn Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt.

Was das Gesetz regelt

Wen es betrifft

Kernpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 9Paragraph 9 Inkrafttretensdatum31.07.1956 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung Text§ 9.Paragraph 9, Über Vermögenswerte, die auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen und als Sondervermögen anzusehen sind, ist bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ein abgesondertes Konkursverfahren zulässig. SchlagworteInsolvenz Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000285 DokumentnummerNOR12005506 alte DokumentnummerN1195617419S

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.