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1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Zusammenfassung

Diese Bestimmung (§ 12) regelt die Rückübereignung von Vermögenswerten an Personen österreichischer Staatsbürgerschaft, die zuvor deutschen physischen Personen gehörten und in das Eigentum der Republik übergegangen sind.

Was das Gesetz regelt

Wen es betrifft

Kernpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 12Paragraph 12 Inkrafttretensdatum31.07.1956 Außerkrafttretensdatum04.02.1957 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung TextÜbereignung an Personen österreichischer Staatsbürgerschaft.§ 12.Paragraph 12,

(1)Absatz eins,Aus dem ehemaligen Eigentum einer deutschen physischen Person in das Eigentum der Republik Österreich übergegangene Vermögenswerte gelten als am Tage des Inkrafttretens des Staatsvertrages dieser physischen Person übereignet, wenn sie spätestens am 27. Juli 1955 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt sinngemäß für den Erbfall nach einer vor dem
  1. Juli 1955 verstorbenen deutschen Person, wenn der Erbe spätestens an diesem Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat. Diese Bestimmung ist auf den Vermächtnisnehmer sinngemäß anzuwenden.Absatz eins, gilt sinngemäß für den Erbfall nach einer vor dem
  2. Juli 1955 verstorbenen deutschen Person, wenn der Erbe spätestens an diesem Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat. Diese Bestimmung ist auf den Vermächtnisnehmer sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Haftung für Verbindlichkeiten, die zu einem gemäß Abs. 1 oder 2 übereigneten Vermögenswert gehören, trifft ausschließlich die Person, der diese Vermögenswerte übereignet sind.Die Haftung für Verbindlichkeiten, die zu einem gemäß Absatz eins, oder 2 übereigneten Vermögenswert gehören, trifft ausschließlich die Person, der diese Vermögenswerte übereignet sind.
(4)Absatz 4,Die Republik Österreich haftet nicht für Verluste und Schäden an Vermögenswerten, die gemäß Abs. 1 oder 2 übereignet sind.Die Republik Österreich haftet nicht für Verluste und Schäden an Vermögenswerten, die gemäß Absatz eins, oder 2 übereignet sind. SchlagworteLegat Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000285 DokumentnummerNOR40268424

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.