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1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Zusammenfassung

Diese Bestimmung (§ 17) regelt die Berücksichtigung von Beteiligungen nichtdeutscher Personen an deutschen juristischen Personen, deren Vermögen in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen ist.

Was das Gesetz regelt

Wen es betrifft

Kernpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel

  1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 17Paragraph 17 Inkrafttretensdatum31.07.1956 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung TextBeteiligungen an deutschen juristischen Personen.§ 17.Paragraph 17, War eine nichtdeutsche physische oder juristische Person – bei Berücksichtigung der Nichtigkeit einer allfälligen Entziehung – am
  2. Mai 1945 und am
  3. Juli 1955 mittelbar oder unmittelbar an einer deutschen juristischen Person (§ 2 Abs. 4) beteiligt, ohne daß sich diese Beteiligung auf eine in Österreich nicht wirksame Maßnahme gründet, und sind die Vermögenswerte der deutschen juristischen Person in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen, so kann die Bundesregierung die zur Berücksichtigung dieser Beteiligung wirtschaftlich angemessenen Maßnahmen treffen. War eine nichtdeutsche physische oder juristische Person – bei Berücksichtigung der Nichtigkeit einer allfälligen Entziehung – am
  4. Mai 1945 und am
  5. Juli 1955 mittelbar oder unmittelbar an einer deutschen juristischen Person (Paragraph 2, Absatz 4,) beteiligt, ohne daß sich diese Beteiligung auf eine in Österreich nicht wirksame Maßnahme gründet, und sind die Vermögenswerte der deutschen juristischen Person in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen, so kann die Bundesregierung die zur Berücksichtigung dieser Beteiligung wirtschaftlich angemessenen Maßnahmen treffen. Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000285 DokumentnummerNOR12005514 alte DokumentnummerN1195617427S

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