RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 18Paragraph 18 Inkrafttretensdatum31.07.1956 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung TextII. Sonderbestimmungen für die von einer der Vier Mächte verwalteten Vermögenswerte.römisch zwei. Sonderbestimmungen für die von einer der Vier Mächte verwalteten Vermögenswerte.§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Für solche den Gegenstand dieses Bundesgesetzes bildende Unternehmen, Betriebe und sonstige Vermögenswerte, die von einer der Vier Mächte mittelbar oder unmittelbar verwaltet und erst nach dem 27. Juli 1955 übergeben wurden, gelten neben den sonstigen auf sie anwendbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Sonderbestimmungen dieses Abschnittes.
(2)Absatz 2,Vermögenswerte, die am
- Juli 1955 ausschließlich zur Unterbringung oder unmittelbaren Versorgung von Truppen in Österreich zu Manöverzwecken oder sonstigen militärischen Zwecken in Österreich beschlagnahmt waren, gelten nicht als Vermögenswerte im Sinne des Abs. 1.Vermögenswerte, die am
- Juli 1955 ausschließlich zur Unterbringung oder unmittelbaren Versorgung von Truppen in Österreich zu Manöverzwecken oder sonstigen militärischen Zwecken in Österreich beschlagnahmt waren, gelten nicht als Vermögenswerte im Sinne des Absatz eins, Anmerkungvgl. § 2 Abs. 1 des
- Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 16/1958vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, des
- Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1958, Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000285 DokumentnummerNOR12005515 alte DokumentnummerN1195617428S