1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Zusammenfassung
Diese Bestimmung (§ 16) regelt die Aufhebung oder Einschränkung einer öffentlichen Verwaltung oder Aufsicht bei Vermögenswerten, die aufgrund eines Rückstellungserkenntnisses oder -vergleichs herauszugeben sind.
Was das Gesetz regelt
- Die Aufhebung oder Einschränkung öffentlicher Verwaltung/Aufsicht bei rückzustellenden Vermögenswerten
- Die Herstellung des dem Erkenntnis oder Vergleich entsprechenden Rechtszustands
Wen es betrifft
- Berechtigte aus Rückstellungs- oder Rückgabeerkenntnissen bzw. -vergleichen
- Behörden, die öffentliche Verwaltung oder Aufsicht bestellt haben
Kernpunkte
- Betroffen: Vermögenswerte, die aufgrund rechtskräftigen Erkenntnisses nach Rückstellungs-/Rückgabegesetzen herauszugeben sind (sofern § 36 Staatsvertrag nicht entgegensteht) oder aufgrund eines genehmigten Rückstellungs-/Rückgabevergleichs
- Die öffentliche Verwaltung oder Aufsicht ist auf Antrag des Berechtigten ohne Anhörung der Berufsvertretungen aufzuheben oder einzuschränken, falls zur Herstellung des Rechtszustands erforderlich
- In Kraft seit 31.07.1956
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 16Paragraph 16 Inkrafttretensdatum31.07.1956 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung Text§ 16.Paragraph 16, Bezieht sich eine öffentliche Verwaltung oder Aufsicht auf Vermögenswerte, die jemandem auf Grund eines rechtskräftigen Erkenntnisses nach einem der Rückstellungs- oder Rückgabegesetze herauszugeben sind und stehen der Exekution dieses Erkenntnisses die Bestimmungen des Staatsvertrages nicht entgegen (§ 36) oder sind jemandem Vermögenswerte auf Grund eines Rückstellungs- oder Rückgabevergleiches, der im Wege oder von einer zuständigen österreichischen Dienststelle als Maßnahme, betreffend das ehemalige Deutsche Eigentum, genehmigt wurde, herauszugeben, so ist die öffentliche Verwaltung oder Aufsicht auf Antrag des Berechtigten ohne Anhörung der Berufsvertretungen aufzuheben oder einzuschränken, falls dies erforderlich ist, um den dem Erkenntnis oder dem Vergleich entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bezieht sich eine öffentliche Verwaltung oder Aufsicht auf Vermögenswerte, die jemandem auf Grund eines rechtskräftigen Erkenntnisses nach einem der Rückstellungs- oder Rückgabegesetze herauszugeben sind und stehen der Exekution dieses Erkenntnisses die Bestimmungen des Staatsvertrages nicht entgegen (Paragraph 36,) oder sind jemandem Vermögenswerte auf Grund eines Rückstellungs- oder Rückgabevergleiches, der im Wege oder von einer zuständigen österreichischen Dienststelle als Maßnahme, betreffend das ehemalige Deutsche Eigentum, genehmigt wurde, herauszugeben, so ist die öffentliche Verwaltung oder Aufsicht auf Antrag des Berechtigten ohne Anhörung der Berufsvertretungen aufzuheben oder einzuschränken, falls dies erforderlich ist, um den dem Erkenntnis oder dem Vergleich entsprechenden Rechtszustand herzustellen. SchlagworteRückstellungsgesetz, Rückstellungsvergleich Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000285 DokumentnummerNOR12005513 alte DokumentnummerN1195617426S