Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Zusammenfassung

Diese Bestimmung (§ 15) regelt die Anpassung öffentlicher Verwaltungen und Aufsichten, nachdem einem Feststellungsantrag nach § 13 rechtskräftig stattgegeben wurde.

Was das Gesetz regelt

  • Das Verfahren nach rechtskräftiger Stattgabe eines Feststellungsantrags
  • Die Übermittlung der Gerichtsentscheidung an die zuständige Behörde
  • Die Aufhebung oder Einschränkung der öffentlichen Verwaltung/Aufsicht

Wen es betrifft

  • Antragsteller eines Feststellungsantrags nach § 13
  • Gerichte und Behörden, die öffentliche Verwaltung oder Aufsicht bestellt haben

Kernpunkte

  • Nach Rechtskraft eines dem Feststellungsantrag stattgebenden Beschlusses übersendet das Gericht eine mit Rechtskraftbestätigung versehene Ausfertigung an die bestellende Behörde
  • Die Behörde hebt die öffentliche Verwaltung oder Aufsicht ohne Anhörung der Berufsvertretungen auf oder schränkt sie ein, soweit zur Herstellung des der Entscheidung entsprechenden Rechtszustands erforderlich
  • In Kraft seit 31.07.1956
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 15Paragraph 15 Inkrafttretensdatum31.07.1956 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung TextAnpassung der öffentlichen Verwaltungen und Aufsichten.§ 15.Paragraph 15, Sobald ein Beschluß, mit dem einem Feststellungsantrag nach § 13 stattgegeben wurde, rechtskräftig geworden ist, hat das Gericht eine mit der Rechtskraftbestätigung versehene Ausfertigung der Behörde zu übersenden, die die öffentliche Verwaltung oder Aufsicht für die durch den Beschluß betroffenen Vermögenswerte bestellt hat. Die Behörde hat nach Einlangen der Beschlußausfertigung ohne Anhörung der Berufsvertretungen die öffentliche Verwaltung oder Aufsicht aufzuheben oder einzuschränken, falls dies erforderlich ist, um den der gerichtlichen Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Sobald ein Beschluß, mit dem einem Feststellungsantrag nach Paragraph 13, stattgegeben wurde, rechtskräftig geworden ist, hat das Gericht eine mit der Rechtskraftbestätigung versehene Ausfertigung der Behörde zu übersenden, die die öffentliche Verwaltung oder Aufsicht für die durch den Beschluß betroffenen Vermögenswerte bestellt hat. Die Behörde hat nach Einlangen der Beschlußausfertigung ohne Anhörung der Berufsvertretungen die öffentliche Verwaltung oder Aufsicht aufzuheben oder einzuschränken, falls dies erforderlich ist, um den der gerichtlichen Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000285 DokumentnummerNOR12005512 alte DokumentnummerN1195617425S

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.