RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 21Paragraph 21 Inkrafttretensdatum31.07.1956 Außerkrafttretensdatum29.06.1957 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung TextMiet- und pachtrechtliche Sondervorschriften.§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1, 2 und 4 sind auf Mietverträge über Wohnräume, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes für Wohnzwecke verwendet wurden, nicht anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins, 2 und 4 sind auf Mietverträge über Wohnräume, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes für Wohnzwecke verwendet wurden, nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Pachtverträge über land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, die zwischen der Inanspruchnahme der Liegenschaft durch eine der Vier Mächte und der Übergabe an die Republik Österreich abgeschlossen worden sind, enden am 31. Dezember 1957, es sei denn, daß sich aus dem Inhalt des Vertrages ein früherer Auflösungszeitpunkt ergibt. Eine Abänderung, Verlängerung oder Wiederinkraftsetzung derartiger Verträge durch das Pachtamt ist unzulässig.
(3)Absatz 3,Für die Frage der Rechtswirksamkeit der in Abs. 1 und 2 genannten Bestandverträge macht es keinen Unterschied, ob die Verträge durch Organe oder Beauftragte einer der Vier Mächte oder durch einen nach dem Privatrecht Verfügungsberechtigten eingegangen worden sind.Für die Frage der Rechtswirksamkeit der in Absatz eins und 2 genannten Bestandverträge macht es keinen Unterschied, ob die Verträge durch Organe oder Beauftragte einer der Vier Mächte oder durch einen nach dem Privatrecht Verfügungsberechtigten eingegangen worden sind. Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000285 DokumentnummerNOR40268428