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1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Zusammenfassung

Diese Bestimmung (§ 26) regelt die gerichtliche Zuständigkeit und das Verfahren für die Einstellung von Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen nach § 25.

Was das Gesetz regelt

  • Die Zuständigkeit für Einstellung von Verfahren und Strafnachsicht
  • Das Verfahren von Amts wegen und die Anhörung von Beteiligten
  • Das Rechtsmittel der Beschwerde

Wen es betrifft

  • Verdächtige, Beschuldigte, Angeklagte, Verurteilte, Verfallsbeteiligte, Haftungspflichtige
  • Öffentlicher Ankläger, Staatsanwalt, zuständiges Finanzamt (Zollamt), Gerichte

Kernpunkte

  • Über die Einstellung entscheidet das erstinstanzliche Gericht; über die Nachsicht von Strafen das erstinstanzlich erkennende Gericht; jeweils von Amts wegen nach Anhörung des öffentlichen Anklägers und des zuständigen Finanzamts (Zollamts)
  • Bei Gerichtshöfen keine Senatsbeschlussfassung nötig, wenn Vorsitzender und Staatsanwalt übereinstimmen
  • Beschwerde steht Verdächtigem, Verfallsbeteiligtem, Haftungspflichtigem und Staatsanwalt offen; Frist: binnen acht Tagen; aufschiebende Wirkung
  • In Kraft seit 31.07.1956
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 26Paragraph 26 Inkrafttretensdatum31.07.1956 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung Text§ 26.Paragraph 26,

(1)Absatz eins,Über die Einstellung gerichtlicher Verfahren, die gemäß § 25 zu erfolgen hat, entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren in erster Instanz anhängig ist oder war; über die Nachsicht von Strafen entscheidet das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat. Die Gerichte entscheiden von Amts wegen. Vor der Entscheidung ist der öffentliche Ankläger und das zuständige Finanzamt (Zollamt) zu hören.Über die Einstellung gerichtlicher Verfahren, die gemäß Paragraph 25, zu erfolgen hat, entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren in erster Instanz anhängig ist oder war; über die Nachsicht von Strafen entscheidet das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat. Die Gerichte entscheiden von Amts wegen. Vor der Entscheidung ist der öffentliche Ankläger und das zuständige Finanzamt (Zollamt) zu hören.
(2)Absatz 2,Im Verfahren vor den Gerichtshöfen bedarf es keiner Beschlußfassung des Senates, wenn der Vorsitzende und der Staatsanwalt über die zu fällende Entscheidung übereinstimmen.
(3)Absatz 3,Gegen die Entscheidung steht dem Verdächtigen (Beschuldigten, Angeklagten, Verurteilten), dem Verfallsbeteiligten, dem Haftungspflichtigen und dem Staatsanwalt die Beschwerde offen. Sie ist binnen acht Tagen zu erheben und hat aufschiebende Wirkung. SchlagworteRechtsmittel Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000285 DokumentnummerNOR12005523 alte DokumentnummerN1195617436S

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.