RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 34Paragraph 34 Inkrafttretensdatum31.07.1956 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung Text§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Erkennt die Rückstellungskommission auf Rückstellung, so hat sie den bisherigen Antragsgegner zur Rückstellung zu verpflichten und gleichzeitig zur Sicherstellung der Gegenforderung die im § 23 Abs. 2 des Dritten Rückstellungsgesetzes vorgesehenen Maßnahmen zu treffen, jedenfalls aber die privatrechtlichen Befugnisse des geschädigten Eigentümers auf jene eines öffentlichen Verwalters einzuschränken.Erkennt die Rückstellungskommission auf Rückstellung, so hat sie den bisherigen Antragsgegner zur Rückstellung zu verpflichten und gleichzeitig zur Sicherstellung der Gegenforderung die im Paragraph 23, Absatz 2, des Dritten Rückstellungsgesetzes vorgesehenen Maßnahmen zu treffen, jedenfalls aber die privatrechtlichen Befugnisse des geschädigten Eigentümers auf jene eines öffentlichen Verwalters einzuschränken.
(2)Absatz 2,Ein Überschuß, der sich aus der Verrechnung zugunsten des Antragsgegners ergibt, ist der Republik Österreich zuzusprechen. Dieser stehen auch die rückstellungsrechtlichen Regreßansprüche zu. Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000285 DokumentnummerNOR12005531 alte DokumentnummerN1195617444S