Diese Bestimmung (§ 29) leitet den Abschnitt über entzogene Vermögenswerte ein und stellt klar, dass Rückstellungsansprüche deutscher Personen nicht als in das Eigentum der Republik übergegangene Vermögenswerte gelten.
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 29Paragraph 29 Inkrafttretensdatum31.07.1956 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung TextIII. Bestimmungen über entzogene Vermögenswerte.römisch drei. Bestimmungen über entzogene Vermögenswerte.§ 29.Paragraph 29, Ansprüche deutscher physischer oder juristischer Personen auf Rückstellung von entzogenen Vermögenswerten sind nicht als nach dem Staatsvertrag in das Eigentum der Republik Österreich übergegangene Vermögenswerte anzusehen. Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000285 DokumentnummerNOR12005526 alte DokumentnummerN1195617439S
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.