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1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Zusammenfassung

Diese Bestimmung (§ 37) regelt die Zuständigkeit für bestimmte Beschlüsse und Verfügungen im Rückstellungsverfahren sowie die Übermittlung von Akten zwischen den Instanzen.

Was das Gesetz regelt

Wen es betrifft

Kernpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 37Paragraph 37 Inkrafttretensdatum31.07.1956 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung Text§ 37.Paragraph 37,

(1)Absatz eins,Beschlüsse auf Abtretung nach § 31, Verfügungen gemäß § 33 Abs. 1 sowie Beschlüsse gemäß § 33 Abs. 2 sind vom Vorsitzenden der Rückstellungskommission erster Instanz zu erlassen.Beschlüsse auf Abtretung nach Paragraph 31,, Verfügungen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, sowie Beschlüsse gemäß Paragraph 33, Absatz 2, sind vom Vorsitzenden der Rückstellungskommission erster Instanz zu erlassen.
(2)Absatz 2,Ist ein Verfahren nach dem Dritten Rückstellungsgesetz, für das ein Beschluß gemäß § 31 oder eine Verfügung gemäß § 33 Abs. 1 in Frage kommt, bei der Rückstellungsoberkommission oder bei der Obersten Rückstellungskommission anhängig, so sind die Akten der Rückstellungskommission erster Instanz zu übermitteln, die gemäß § 31 oder § 33 Abs. 1 vorzugehen hat.Ist ein Verfahren nach dem Dritten Rückstellungsgesetz, für das ein Beschluß gemäß Paragraph 31, oder eine Verfügung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in Frage kommt, bei der Rückstellungsoberkommission oder bei der Obersten Rückstellungskommission anhängig, so sind die Akten der Rückstellungskommission erster Instanz zu übermitteln, die gemäß Paragraph 31, oder Paragraph 33, Absatz eins, vorzugehen hat. Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000285 DokumentnummerNOR12005534 alte DokumentnummerN1195617447S

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