Diese Bestimmung (§ 40) regelt den Beitritt der Finanzprokuratur zu Rückstellungsverfahren gegen inländische Gesellschaften unter öffentlicher Verwaltung sowie die Wirksamkeit von Vergleichen der öffentlichen Verwalter.
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 40Paragraph 40 Inkrafttretensdatum31.07.1956 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung Text§ 40.Paragraph 40, Die Finanzprokuratur kann einem Verfahren nach dem Dritten Rückstellungsgesetz gegen eine inländische Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder Gewerkschaft im Sinne des Berggesetzes beitreten, wenn die Gesellschaft, Genossenschaft oder Gewerkschaft unter öffentlicher Verwaltung steht. Der für sie bestellte öffentliche Verwalter hat sie im Rückstellungsverfahren zu vertreten; ein für sie bestellter Abwesenheitskurator ist auf Antrag zu entheben. Vergleiche, Anerkenntnisse und Verzichte öffentlicher Verwalter in Rückstellungssachen sind wirksam, wenn sie von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind. SchlagworteKurator, Erwerbsgenossenschaft Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000285 DokumentnummerNOR12005537 alte DokumentnummerN1195617450S
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.