← Österreich

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Zusammenfassung

Diese Bestimmung (§ 38) räumt der Finanzprokuratur ein Beschwerderecht gegen bestimmte Beschlüsse ein und schließt einen weiteren Rechtszug aus.

Was das Gesetz regelt

Wen es betrifft

Kernpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 38Paragraph 38 Inkrafttretensdatum31.07.1956 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung Text§ 38.Paragraph 38, Der Finanzprokuratur steht gegen den Abtretungsbeschluß gemäß § 31 und gegen den Beschluß auf Abweisung eines gemäß § 33 Abs. 2 gestellten Antrages die Beschwerde an die Rückstellungsoberkommission zu. Ein weiterer Rechtszug findet nicht statt. Der Finanzprokuratur steht gegen den Abtretungsbeschluß gemäß Paragraph 31 und gegen den Beschluß auf Abweisung eines gemäß Paragraph 33, Absatz 2, gestellten Antrages die Beschwerde an die Rückstellungsoberkommission zu. Ein weiterer Rechtszug findet nicht statt. SchlagworteRechtsmittel Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000285 DokumentnummerNOR12005535 alte DokumentnummerN1195617448S

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.