Zusammenfassung
Diese Bestimmung (§ 44) schließt die Erhebung bereits rechtskräftig entschiedener Rückstellungsansprüche gegen die Republik Österreich aus.
Was das Gesetz regelt
- Den Ausschluss der Erhebung rechtskräftig entschiedener Rückstellungsansprüche
- Die Zurückweisung bereits eingebrachter Anträge wegen entschiedener Sache
Wen es betrifft
- Antragsteller mit Rückstellungsansprüchen, über die bis 27.7.1955 rechtskräftig entschieden wurde
- Die Republik Österreich
Kernpunkte
- Rückstellungsansprüche auf Vermögen, über die bis zum 27.7.1955 rechtskräftig entschieden wurde, können unter Berufung auf den Eigentumsübergang aus dem Staatsvertrag nicht gegen die Republik Österreich erhoben werden
- Bereits eingebrachte derartige Anträge sind wegen entschiedener Sache zurückzuweisen
- In Kraft seit 31.07.1956
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel
- Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 44Paragraph 44 Inkrafttretensdatum31.07.1956 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung Text§ 44.Paragraph 44, Rückstellungsansprüche auf Vermögen, über die bis zum
- Juli 1955 rechtskräftig entschieden wurde, können unter Berufung auf den Eigentumsübergang auf Grund des Staatsvertrages nicht gegen die Republik Österreich erhoben werden, derartige bereits eingebrachte Anträge sind wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000285 DokumentnummerNOR12005541 alte DokumentnummerN1195617454S
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