RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 48Paragraph 48 Inkrafttretensdatum31.07.1956 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung TextAbgabenbefreiung.§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Der Übergang von Vermögenswerten in das Eigentum der Republik Österreich auf Grund des Staatsvertrages und der Übergang von Vermögenswerten auf dritte Personen gemäß § 12 ist von allen bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben befreit.Der Übergang von Vermögenswerten in das Eigentum der Republik Österreich auf Grund des Staatsvertrages und der Übergang von Vermögenswerten auf dritte Personen gemäß Paragraph 12, ist von allen bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben befreit.
(2)Absatz 2,Im Falle des Überganges von Vermögenswerten an die im § 12 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes genannten Personen bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens entstehenden öffentlichen Abgaben mit der Maßgabe unberührt, daß die Verjährung der Erbschaftssteuer nicht vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt.Im Falle des Überganges von Vermögenswerten an die im Paragraph 12, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes genannten Personen bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens entstehenden öffentlichen Abgaben mit der Maßgabe unberührt, daß die Verjährung der Erbschaftssteuer nicht vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt. Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000285 DokumentnummerNOR12005545 alte DokumentnummerN1195617458S