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1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Zusammenfassung

Diese Bestimmung (§ 49 in der Stammfassung) ist die Vollzugsklausel des Gesetzes und benennt die für die Vollziehung zuständigen Stellen.

Was das Gesetz regelt

Wen es betrifft

Kernpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 49Paragraph 49 Inkrafttretensdatum31.07.1956 Außerkrafttretensdatum07.08.2001 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung Text§ 49.Paragraph 49, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches das Bundesministerium für Finanzen und das Bundesministerium für Justiz betraut, mit der Vollziehung der §§ 15, 17 und 28 auch die Bundesregierung und das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft nach Maßgabe des dort festgelegten Wirkungsbereiches. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches das Bundesministerium für Finanzen und das Bundesministerium für Justiz betraut, mit der Vollziehung der Paragraphen 15, 17 und 28 auch die Bundesregierung und das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft nach Maßgabe des dort festgelegten Wirkungsbereiches. Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000285 DokumentnummerNOR12005546 alte DokumentnummerN1195617459S

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