Zusammenfassung
Diese Übergangsbestimmung (Art. II aus BGBl. Nr. 32/1957) schränkt die Rechtsfolge des § 19 Abs. 2 zweiter Satz des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes für bestimmte Ansprüche ein.
Was das Gesetz regelt
- Die Ausnahme bestimmter Ansprüche von der Rechtsfolge des § 19 Abs. 2 zweiter Satz
Wen es betrifft
- Inhaber von Ansprüchen, die nach dem 14. August 1955 entstanden sind
- Inhaber von Ansprüchen aus Teilschuldverschreibungen
Kernpunkte
- Die Rechtsfolge des § 19 Abs. 2 zweiter Satz des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes tritt nicht ein für Ansprüche, die nach dem 14. August 1955 entstanden sind
- Ebenso nicht für Ansprüche aus Teilschuldverschreibungen
- In Kraft seit 05.02.1957 (BGBl. Nr. 32/1957)
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel
- Staatsvertragsdurchführungsgesetz ÜR KundmachungsorganBGBl. Nr. 32/1957Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1957, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2Artikel 2 Inkrafttretensdatum05.02.1957 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung TextArtikel II.Artikel römisch zwei.(Anm.: aus BGBl. Nr. 32/1957 zu BGBl. Nr. 165/1956)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1957, zu Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,)Die Rechtsfolge des § 19 Abs. 2, zweiter Satz, des
- Staatsvertragsdurchführungsgesetzes tritt nicht für Ansprüche ein, die nach dem
- August 1955 entstanden sind, und nicht für Ansprüche aus Teilschuldverschreibungen.Die Rechtsfolge des Paragraph 19, Absatz 2,, zweiter Satz, des
- Staatsvertragsdurchführungsgesetzes tritt nicht für Ansprüche ein, die nach dem
- August 1955 entstanden sind, und nicht für Ansprüche aus Teilschuldverschreibungen. Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000285 DokumentnummerNOR12160000 alte DokumentnummerN1195617460S
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