Zusammenfassung
Diese Bestimmung (§ 1) enthält die abschließende Liste jener Tätigkeiten, die als Teilgewerbe im Sinne der Verordnung gelten. Teilgewerbe sind aus größeren Gewerben ausgegliederte einfachere Tätigkeiten mit erleichtertem Befähigungsnachweis.
Was das Gesetz regelt
- Die abschließende Aufzählung der Teilgewerbe
Wen es betrifft
- Personen, die eines der aufgezählten Teilgewerbe ausüben wollen
- Die zuständigen Gewerbebehörden
Kernpunkte
- Teilgewerbe sind u.a.: Änderungsschneiderei, Schlüsselanfertigung mittels Kopierfräsmaschinen, Autoverglasung, Betonbohren und -schneiden, Einbau von Radios/Telefonen/Alarmanlagen in Kfz, Entkalken von Heißwasserbereitern, Erdbau, Erzeugung von Lebzelten und kandierten Früchten, Erzeugung von Speiseeis, Fahrradtechnik, Friedhofsgärtnerei, Gürtel- und Riemenerzeugung, Huf- und Klauenbeschlag, Instandsetzen von Schuhen, Nagelmodellage, Nähmaschinentechnik, Reinigung von Polstermöbeln/Teppichen, Schleifen von Schneidewaren, Wartung von Handfeuerlöschern, Wäschebügeln, Zusammenbau von Möbelbausätzen (21 Positionen)
- In Kraft 16.01.1998, außer Kraft 17.10.2017
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel
- Teilgewerbe-Verordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 11/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum16.01.1998 Außerkrafttretensdatum17.10.2017 Index50/01 Gewerbeordnung BeachteGemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 376, Ziffer 62, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, außer Kraft getreten. Text
- AbschnittListe der Teilgewerbe§ 1.Paragraph eins, Folgende Tätigkeiten sind Teilgewerbe: 1.Ziffer eins Änderungsschneiderei, 2.Ziffer 2 Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen, 3.Ziffer 3 Autoverglasung, 4.Ziffer 4 Betonbohren und -schneiden, 5.Ziffer 5 Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge, 6.Ziffer 6 Entkalken von Heißwasserbereitern, 7.Ziffer 7 Erdbau, 8.Ziffer 8 Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten, 9.Ziffer 9 Erzeugung von Speiseeis, 10.Ziffer 10 Fahrradtechnik, 11.Ziffer 11 Friedhofsgärtnerei, 12.Ziffer 12 Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen, 13.Ziffer 13 Huf- und Klauenbeschlag, 14.Ziffer 14 Instandsetzen von Schuhen, 15.Ziffer 15 Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio), 16.Ziffer 16 Nähmaschinentechnik, 17.Ziffer 17 Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen, 18.Ziffer 18 Schleifen von Schneidewaren, 19.Ziffer 19 Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern, 20.Ziffer 20 Wäschebügeln, 21.Ziffer 21 Zusammenbau von Möbelbausätzen. SchlagworteBetonschneiden, Gürtelerzeugung, Hufbeschlag Zuletzt aktualisiert am12.04.2018 Gesetzesnummer10007931 DokumentnummerNOR12089675 alte DokumentnummerN5199810185O
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.