Diese Bestimmung (§ 4) regelt Herkunft und Befähigungsnachweis für das Teilgewerbe Autoverglasung (§ 1 Z 3).
RIS Dokument Kurztitel1. Teilgewerbe-Verordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 11/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4 Inkrafttretensdatum16.01.1998 Außerkrafttretensdatum17.10.2017 Index50/01 Gewerbeordnung BeachteGemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 376, Ziffer 62, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, außer Kraft getreten. TextAutoverglasung§ 4.Paragraph 4, Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 3 stammt aus dem Handwerk der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über Das Teilgewerbe gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, stammt aus dem Handwerk der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über 1.Ziffer eins die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Karosseur oder Kraftfahrzeugmechaniker oder in einem mit einem dieser Lehrberufe verwandten Lehrberuf oder 2.Ziffer 2 a)Litera a den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik liegt und b)Litera b eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder 3.Ziffer 3 a)Litera a den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und b)Litera b eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit. Zuletzt aktualisiert am12.04.2018 Gesetzesnummer10007931 DokumentnummerNOR12089678 alte DokumentnummerN5199810188O
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