Zusammenfassung
Diese Bestimmung (§ 2) leitet den Abschnitt über Herkunft und Befähigungsnachweise ein und regelt das Teilgewerbe Änderungsschneiderei (§ 1 Z 1).
Was das Gesetz regelt
- Die Herkunft des Teilgewerbes Änderungsschneiderei aus dem Handwerk der Damen- und Herrenkleidermacher
- Die anerkannten Befähigungsnachweise
Wen es betrifft
- Personen, die das Teilgewerbe Änderungsschneiderei ausüben wollen
Kernpunkte
- Herkunft: Handwerk der Damenkleidermacher und Herrenkleidermacher
- Nachweis durch: Lehrabschlussprüfung Bekleidungsfertiger, Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger oder Wäschenäher; oder mind. dreijährige berufsbildende Schule mit Schwerpunkt Mode und Bekleidungstechnik plus mind. einjährige fachliche Tätigkeit
- In Kraft 16.01.1998, außer Kraft 17.10.2017
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel
- Teilgewerbe-Verordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 11/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum16.01.1998 Außerkrafttretensdatum17.10.2017 Index50/01 Gewerbeordnung BeachteGemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 376, Ziffer 62, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, außer Kraft getreten. Text
- AbschnittTeilgewerbe – Herkunft und BefähigungsnachweiseÄnderungsschneiderei§ 2.Paragraph 2, Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 1 stammt aus dem Handwerk der Damenkleidermacher und dem Handwerk der Herrenkleidermacher. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über Das Teilgewerbe gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, stammt aus dem Handwerk der Damenkleidermacher und dem Handwerk der Herrenkleidermacher. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über 1.Ziffer eins die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bekleidungsfertiger oder Damenkleidermacher oder Herrenkleidermacher oder Wäschewarenerzeuger oder Wäschenäher oder 2.Ziffer 2 a)Litera a den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Mode und Bekleidungstechnik liegt und b)Litera b eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit. Zuletzt aktualisiert am12.04.2018 Gesetzesnummer10007931 DokumentnummerNOR12089676 alte DokumentnummerN5199810186O
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