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1. Teilgewerbe-Verordnung

Zusammenfassung

Diese Bestimmung (§ 11) regelt Herkunft und Befähigungsnachweis für das Teilgewerbe Erzeugung von Speiseeis (§ 1 Z 9).

Was das Gesetz regelt

Wen es betrifft

Kernpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel1. Teilgewerbe-Verordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 11/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 11Paragraph 11 Inkrafttretensdatum16.01.1998 Außerkrafttretensdatum17.10.2017 Index50/01 Gewerbeordnung BeachteGemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 376, Ziffer 62, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, außer Kraft getreten. TextErzeugung von Speiseeis§ 11.Paragraph 11, Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 9 stammt aus dem Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über Das Teilgewerbe gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, stammt aus dem Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über 1.Ziffer eins die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) oder in einem verwandten Lehrberuf oder 2.Ziffer 2 a)Litera a den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Küche und Ernährung liegt und b)Litera b eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit. Zuletzt aktualisiert am12.04.2018 Gesetzesnummer10007931 DokumentnummerNOR12089685 alte DokumentnummerN5199810195O

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.