RIS Dokument Kurztitel1. Teilgewerbe-Verordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 11/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 25Paragraph 25 Inkrafttretensdatum16.01.1998 Außerkrafttretensdatum17.10.2017 Index50/01 Gewerbeordnung BeachteGemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 376, Ziffer 62, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, außer Kraft getreten. TextWartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 19 stammt aus dem Handwerk der Schlosser. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse überDas Teilgewerbe gemäß Paragraph eins, Ziffer 19, stammt aus dem Handwerk der Schlosser. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über 1.Ziffer eins den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges an einer geeigneten Ausbildungseinrichtung, an der die für die Ausübung des Teilgewerbes erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden und 2.Ziffer 2 eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.
(2)Absatz 2,Als geeignete Ausbildungseinrichtungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten insbesondere die Ausbildungseinrichtungen des Österreichischen Brandschutzverbandes in Zusammenarbeit mit dem Institut zur Förderung von Brandschutz und Sicherheit und des Arbeitskreises der Brandschutzrevisoren Österreichs (ABÖ – Fachverband).Als geeignete Ausbildungseinrichtungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, gelten insbesondere die Ausbildungseinrichtungen des Österreichischen Brandschutzverbandes in Zusammenarbeit mit dem Institut zur Förderung von Brandschutz und Sicherheit und des Arbeitskreises der Brandschutzrevisoren Österreichs (ABÖ – Fachverband). Zuletzt aktualisiert am12.04.2018 Gesetzesnummer10007931 DokumentnummerNOR12089699 alte DokumentnummerN5199810209O