Diese Bestimmung (§ 3 in der Fassung 2022) legt fest, wann die erforderliche Eignung und Sachkunde von Betreuungspersonen jedenfalls vorliegt. Ergänzend werden Weiterbildungserfordernisse verlangt.
RIS Dokument Kurztitel1. Tierhaltungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 485/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 296/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3 Inkrafttretensdatum01.09.2022 Index86/01 Veterinärrecht allgemein TextBetreuungspersonen§ 3.Paragraph 3, Die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten zur Betreuung von Tieren der Tierarten gemäß § 1 liegen jedenfalls dann vor, wenn Die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten zur Betreuung von Tieren der Tierarten gemäß Paragraph eins, liegen jedenfalls dann vor, wenn 1.Ziffer eins die Betreuungsperson über eine einschlägige akademische oder schulische Ausbildung verfügt, oder 2.Ziffer 2 die Betreuungsperson über eine Ausbildung als Tierpfleger verfügt, oder 3.Ziffer 3 die Betreuungsperson nachweislich über eine außerschulisch-praktische Ausbildung einschließlich Unterweisung verfügt, oder 4.Ziffer 4 die Betreuungsperson im Bereich der Teichwirtschaft über eine Ausbildung zum Fischereifacharbeiter oder Fischereimeister verfügt, oder 5.Ziffer 5 die Betreuungsperson auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration über eine als gleichwertig anerkannte oder zu geltende Ausbildung verfügt, oder 6.Ziffer 6 sonst aus dem Werdegang oder der Tätigkeit der Betreuungsperson glaubhaft ist, dass sie die übliche erforderliche Versorgung der gehaltenen Tiere sicherstellen und vornehmen kann und 7.Ziffer 7 die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Weiterbildungserfordernisse erfüllt werden. Zuletzt aktualisiert am03.08.2022 Gesetzesnummer20003820 DokumentnummerNOR40246544
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