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1. Tierhaltungsverordnung

Zusammenfassung

Diese Bestimmung (§ 6 in der Stammfassung) regelt Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen der 1. Tierhaltungsverordnung.

Was das Gesetz regelt

Wen es betrifft

Kernpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel1. Tierhaltungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 485/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6 Inkrafttretensdatum01.01.2005 Außerkrafttretensdatum08.07.2010 TextIn-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen§ 6.Paragraph 6,

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt zugleich mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
(2)Absatz 2,Für die Anforderungen an Betreuungspersonen nach § 3 und an sonstige sachkundige Personen nach § 4 gilt § 44 Abs. 11 TSchG.Für die Anforderungen an Betreuungspersonen nach Paragraph 3 und an sonstige sachkundige Personen nach Paragraph 4, gilt Paragraph 44, Absatz 11, TSchG.
(3)Absatz 3,Für die bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen gelten nach Maßgabe des § 44 Abs. 4 und 5 TSchG die in den Anlagen 1 bis 11 jeweils angeführten Übergangsbestimmungen.Für die bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen gelten nach Maßgabe des Paragraph 44, Absatz 4 und 5 TSchG die in den Anlagen 1 bis 11 jeweils angeführten Übergangsbestimmungen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.