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1. Tierhaltungsverordnung

Zusammenfassung

Diese Bestimmung (§ 4) regelt, welche Eingriffe an den Tieren zulässig sind und wer als sonstige sachkundige Person Eingriffe vornehmen darf.

Was das Gesetz regelt

Wen es betrifft

Kernpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel1. Tierhaltungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 485/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4 Inkrafttretensdatum01.01.2005 Index86/01 Veterinärrecht allgemein TextEingriffe§ 4.Paragraph 4,

(1)Absatz eins,Es dürfen nur die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Eingriffe vorgenommen werden.
(2)Absatz 2,Sonstige sachkundige Personen, die Eingriffe vornehmen dürfen, sind Betreuungspersonen oder Personen, die nachweislich eine einschlägige Ausbildung insbesondere durch Kurse, Lehrgänge oder Praktika aufweisen, die die grundsätzlichen Kenntnisse der Anatomie, die Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und ethologischen Grundsätze und die fachgerechte praktische Durchführung der Eingriffe beinhaltet. Zuletzt aktualisiert am29.06.2017 Gesetzesnummer20003820 DokumentnummerNOR40059894

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.