Zusammenfassung
Diese Bestimmung (§ 4) regelt die Frequenz der Wiederholungsuntersuchungen nach dem Bazillenausscheidergesetz.
Was das Gesetz regelt
- Den zeitlichen Abstand der Wiederholungsuntersuchungen
Wen es betrifft
- Personen, die mit der Herstellung und Abgabe von Nahrungs- und Genussmitteln befasst sind und der Untersuchungspflicht unterliegen
Kernpunkte
- Wiederholungsuntersuchungen im Sinne des § 2 des Bazillenausscheidergesetzes haben im Geltungsbereich der Verordnung ab dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten zu erfolgen
- Zeitabstand: jeweils zwölf Monate
- In Kraft 01.09.1954, außer Kraft 19.04.2002
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel
- Verordnung zum Bazillenausscheidergesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 128/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4 Inkrafttretensdatum01.09.1954 Außerkrafttretensdatum19.04.2002 Text §
- Wiederholungsuntersuchungen im Sinne der Bestimmungen des § 2 des Bazillenausscheidergesetzes haben im Geltungsbereich dieser Verordnung ab dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Zeitabständen von je zwölf Monaten zu erfolgen. Paragraph 4, Wiederholungsuntersuchungen im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 2, des Bazillenausscheidergesetzes haben im Geltungsbereich dieser Verordnung ab dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Zeitabständen von je zwölf Monaten zu erfolgen.
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