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1. Verordnung zum Bazillenausscheidergesetz

Zusammenfassung

Diese Bestimmung (§ 1) zählt jene Betriebe und Unternehmungen auf, die in den Anwendungsbereich des Bazillenausscheidergesetzes fallen.

Was das Gesetz regelt

Wen es betrifft

Kernpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel

  1. Verordnung zum Bazillenausscheidergesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 128/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum31.10.1969 Außerkrafttretensdatum19.04.2002 Text §
  2. Unter die im § 1, Abs.

(1), des Gesetzes genannten Betriebe und Unternehmungen fallen: Paragraph eins, Unter die im Paragraph eins,, Abs.
(1), des Gesetzes genannten Betriebe und Unternehmungen fallen: 1.Ziffer eins Alle der Massenausspeisung dienenden Einrichtungen, wie Speiseabgabestellen, Gaststätten, Werks- und Betriebsküchen, Schülerausspeisungen, Küchen von Sammellagern usw., gleichgültig, ob die Speiseabgabe gegen Entgelt oder unentgeltlich erfolgt, 2.Ziffer 2 Meiereien, 3.Ziffer 3 Molkereien und deren Kleinabgabestellen, 4.Ziffer 4 Käsereien und Käseabgabestellen, 5.Ziffer 5 Sammel- und Verteilungsstellen für Milch, Butter und Topfen, 6.Ziffer 6 Schlachthäuser, Unternehmungen, welche Fleischwaren erzeugen und Abgabestellen, welche Fleischerzeugnisse verkaufen. 7.Ziffer 7 Speiseeis herstellende Betriebe; Betriebe, die Speiseeis in anderer Form als in angelieferten, jede Berührung ihres Inhaltes verhindernden Packungen abgeben. 8.Ziffer 8 Betriebe, in denen Konditor- oder Backwaren, die zum baldigen Verzehr bestimmt sind, mit Cremen, Puddings, Tortenfüllungen aus Milchprodukten sowie Schlagobers hergestellt oder abgegeben werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.