RIS Dokument Kurztitel
- Verordnung zum Bazillenausscheidergesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 128/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum31.10.1969 Außerkrafttretensdatum19.04.2002 Text §
- Unter die im § 1, Abs.
(1), des Gesetzes genannten Betriebe und Unternehmungen fallen: Paragraph eins, Unter die im Paragraph eins,, Abs.
(1), des Gesetzes genannten Betriebe und Unternehmungen fallen: 1.Ziffer eins Alle der Massenausspeisung dienenden Einrichtungen, wie Speiseabgabestellen, Gaststätten, Werks- und Betriebsküchen, Schülerausspeisungen, Küchen von Sammellagern usw., gleichgültig, ob die Speiseabgabe gegen Entgelt oder unentgeltlich erfolgt, 2.Ziffer 2 Meiereien, 3.Ziffer 3 Molkereien und deren Kleinabgabestellen, 4.Ziffer 4 Käsereien und Käseabgabestellen, 5.Ziffer 5 Sammel- und Verteilungsstellen für Milch, Butter und Topfen, 6.Ziffer 6 Schlachthäuser, Unternehmungen, welche Fleischwaren erzeugen und Abgabestellen, welche Fleischerzeugnisse verkaufen. 7.Ziffer 7 Speiseeis herstellende Betriebe; Betriebe, die Speiseeis in anderer Form als in angelieferten, jede Berührung ihres Inhaltes verhindernden Packungen abgeben. 8.Ziffer 8 Betriebe, in denen Konditor- oder Backwaren, die zum baldigen Verzehr bestimmt sind, mit Cremen, Puddings, Tortenfüllungen aus Milchprodukten sowie Schlagobers hergestellt oder abgegeben werden.