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1. Verordnung zum Bazillenausscheidergesetz

Zusammenfassung

Diese Bestimmung (§ 3) macht die Beschäftigung bestimmter Personen in den erfassten Betrieben von einem amtsärztlichen Zeugnis abhängig.

Was das Gesetz regelt

Wen es betrifft

Kernpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel

  1. Verordnung zum Bazillenausscheidergesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 128/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3 Inkrafttretensdatum21.08.1946 Außerkrafttretensdatum19.04.2002 Text §
  2. Die im § 2 dieser Verordnung angeführten Personen dürfen ab
  3. September 1946 gemäß § 1, Abs.

(1), des Gesetzes von den verantwortlichen Leitern der im § 1 dieser Verordnung aufgezählten Betrieben und Unternehmungen nur dann zu dieser Beschäftigung neu aufgenommen, erstmalig herangezogen oder weiterverwendet werden, wenn auf Grund eines nach § 1, Abs.
(2), beziehungsweise § 4 des Gesetzes durch den zuständigen Amtsarzt vorgenommenen Untersuchung ausgestellten amtsärztlichen Zeugnisses festgestellt wird, daß gegen die erstmalige Beschäftigung oder gegen die Weiterverwendung keine Bedenken obwalten. Paragraph 3, Die im Paragraph 2, dieser Verordnung angeführten Personen dürfen ab 1. September 1946 gemäß Paragraph eins,, Abs.
(1), des Gesetzes von den verantwortlichen Leitern der im Paragraph eins, dieser Verordnung aufgezählten Betrieben und Unternehmungen nur dann zu dieser Beschäftigung neu aufgenommen, erstmalig herangezogen oder weiterverwendet werden, wenn auf Grund eines nach Paragraph eins,, Abs.
(2), beziehungsweise Paragraph 4, des Gesetzes durch den zuständigen Amtsarzt vorgenommenen Untersuchung ausgestellten amtsärztlichen Zeugnisses festgestellt wird, daß gegen die erstmalige Beschäftigung oder gegen die Weiterverwendung keine Bedenken obwalten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.