Zusammenfassung
Diese Bestimmung (§ 6a der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung) legt fest, dass Schreckschusswaffen bestimmten technischen Spezifikationen des EU-Rechts entsprechen müssen. Damit wird sichergestellt, dass solche Waffen nicht ohne Weiteres zu scharfen Schusswaffen umgebaut werden können.
Was das Gesetz regelt
- Schreckschusswaffen im Sinne des § 3b Abs. 1 WaffG müssen den technischen Spezifikationen der EU-Durchführungsrichtlinie 2019/69 entsprechen.
- Die technischen Spezifikationen sind im Anhang dieser Richtlinie festgelegt.
- Die Richtlinie dient der Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Waffen.
Wen es betrifft
- Hersteller und Händler von Schreckschuss- und Signalwaffen.
- Personen, die solche Waffen erwerben oder besitzen.
- Behörden, die die Einhaltung der Spezifikationen überprüfen.
Kernpunkte
- Pflicht: Schreckschusswaffen müssen den technischen Spezifikationen der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 entsprechen.
- Rechtsgrundlage: Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 15 vom 17.01.2019 S. 22.
- Inkrafttreten: 14.12.2019.
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel
- Waffengesetz-Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 164/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 294/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2019, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6aParagraph 6 a Inkrafttretensdatum14.12.2019 Abkürzung
- WaffV Index41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition TextSchreckschusswaffen§ 6a.Paragraph 6 a, Schreckschusswaffen gemäß § 3b Abs. 1 WaffG haben den im Anhang der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 15 vom 17.01.2019 S. 22, angeführten technischen Spezifikationen zu entsprechen. Schreckschusswaffen gemäß Paragraph 3 b, Absatz eins, WaffG haben den im Anhang der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, Amtsblatt Nummer L 15 vom 17.01.2019 Seite 22, angeführten technischen Spezifikationen zu entsprechen. Zuletzt aktualisiert am18.10.2019 Gesetzesnummer10006017 DokumentnummerNOR40218362
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.