Zusammenfassung
§ 6 der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung verbietet die Einfuhr und entgeltliche Überlassung bestimmter besonders gefährlicher Munition mit Explosiv- oder chemischen Wirkstoffen.
Was das Gesetz regelt
- Verboten ist die Einfuhr von Geschossen und Patronen mit Geschossen, die Explosivstoff oder andere chemische Wirkstoffe enthalten.
- Verboten ist auch die entgeltliche Überlassung solcher Munition.
- Leuchtsätze sind von diesem Verbot ausgenommen.
Wen es betrifft
- Importeure und Händler von Munition.
- Personen, die solche Munition entgeltlich weitergeben wollen.
Kernpunkte
- Verbot: Einfuhr von explosiver oder chemisch wirksamer Munition.
- Verbot: entgeltliche Überlassung solcher Munition.
- Ausnahme: Leuchtsätze.
- Inkrafttreten: 21.06.1997.
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel
- Waffengesetz-Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 164/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 1997, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6 Inkrafttretensdatum21.06.1997 Abkürzung
- WaffV Index41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition TextSonstige verbotene Munition§ 6.Paragraph 6, Die Einfuhr und die entgeltliche Überlassung von Geschossen und Patronen mit Geschossen, die Explosivstoff oder andere chemische Wirkstoffe (ausgenommen Leuchtsätze) enthalten, sind verboten. Zuletzt aktualisiert am23.10.2017 Gesetzesnummer10006017 DokumentnummerNOR12066105 alte DokumentnummerN4199746761L
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