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Zusammenfassung

§ 4 der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (Fassung 2002) legt das Entgelt für die Erstellung eines Gutachtens gemäß § 3 Abs. 3 fest. Diese Fassung war bis 30.09.2012 in Kraft.

Was das Gesetz regelt

Wen es betrifft

Kernpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 164/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 400/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2001, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4 Inkrafttretensdatum01.01.2002 Außerkrafttretensdatum30.09.2012 TextKosten§ 4.Paragraph 4, Für die Erstellung eines Gutachtens gemäß § 3 Abs. 3 gebührt ein - im vorhinein zu entrichtendes - Entgelt in der Höhe von 181,68 € incl. USt. Für die Erstellung eines Gutachtens gemäß Paragraph 3, Absatz 3, gebührt ein - im vorhinein zu entrichtendes - Entgelt in der Höhe von 181,68 € incl. USt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.