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Zusammenfassung

§ 4 der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (Ursprungsfassung 1997) legte das Entgelt für ein Gutachten gemäß § 3 Abs. 3 in Schilling fest. Diese Fassung galt bis 31.12.2001.

Was das Gesetz regelt

Wen es betrifft

Kernpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel

  1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 164/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 1997, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4 Inkrafttretensdatum21.06.1997 Außerkrafttretensdatum31.12.2001 TextKosten §
  2. Für die Erstellung eines Gutachtens gemäß § 3 Abs. 3 gebührt ein - im vorhinein zu entrichtendes - Entgelt in der Höhe von 2 500 S incl. USt. Paragraph 4, Für die Erstellung eines Gutachtens gemäß Paragraph 3, Absatz 3, gebührt ein - im vorhinein zu entrichtendes - Entgelt in der Höhe von 2 500 S incl. USt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.