Zusammenfassung
§ 4 der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (Ursprungsfassung 1997) legte das Entgelt für ein Gutachten gemäß § 3 Abs. 3 in Schilling fest. Diese Fassung galt bis 31.12.2001.
Was das Gesetz regelt
- Für die Erstellung eines Gutachtens gemäß § 3 Abs. 3 ist ein Entgelt zu entrichten.
- Das Entgelt ist im Vorhinein zu bezahlen.
Wen es betrifft
- Personen, die ein Gutachten gemäß § 3 Abs. 3 benötigen.
- Gutachter, die die Vergütung erhalten.
Kernpunkte
- Betrag: 2.500 S (Schilling) inkl. USt.
- Pflicht: Entrichtung im Vorhinein.
- Inkrafttreten: 21.06.1997, Außerkrafttreten: 31.12.2001.
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel
- Waffengesetz-Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 164/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 1997, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4 Inkrafttretensdatum21.06.1997 Außerkrafttretensdatum31.12.2001 TextKosten §
- Für die Erstellung eines Gutachtens gemäß § 3 Abs. 3 gebührt ein - im vorhinein zu entrichtendes - Entgelt in der Höhe von 2 500 S incl. USt. Paragraph 4, Für die Erstellung eines Gutachtens gemäß Paragraph 3, Absatz 3, gebührt ein - im vorhinein zu entrichtendes - Entgelt in der Höhe von 2 500 S incl. USt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.