Zusammenfassung
§ 4 der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (Fassung 2012) legt das Entgelt für die Durchführung des Tests samt Gutachtenerstellung gemäß § 3 Abs. 3 fest. Diese Fassung galt bis 27.04.2026.
Was das Gesetz regelt
- Für die Durchführung des Tests samt Erstellung des Gutachtens gemäß § 3 Abs. 3 ist ein Entgelt zu entrichten.
- Das Entgelt ist im Vorhinein zu bezahlen.
Wen es betrifft
- Personen, die einen Test und ein Gutachten gemäß § 3 Abs. 3 benötigen.
- Die durchführende bzw. begutachtende Stelle.
Kernpunkte
- Betrag: 236 € exkl. USt.
- Pflicht: Entrichtung im Vorhinein.
- Inkrafttreten: 01.10.2012, Außerkrafttreten: 27.04.2026.
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel
- Waffengesetz-Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 164/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 301/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2012, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4 Inkrafttretensdatum01.10.2012 Außerkrafttretensdatum27.04.2026 Abkürzung
- WaffV Index41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition TextKosten§ 4.Paragraph 4, Für die Durchführung des Tests samt Erstellung des Gutachtens gemäß § 3 Abs. 3 gebührt ein im Vorhinein zu entrichtendes Entgelt in der Höhe von 236 € exkl. USt. Für die Durchführung des Tests samt Erstellung des Gutachtens gemäß Paragraph 3, Absatz 3, gebührt ein im Vorhinein zu entrichtendes Entgelt in der Höhe von 236 € exkl. USt. Zuletzt aktualisiert am17.04.2026 Gesetzesnummer10006017 DokumentnummerNOR40142332
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