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Zusammenfassung

§ 7 der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (Ursprungsfassung 1997) regelte Ausnahmen von der vorherigen Einwilligung beim Verbringen von Schusswaffen aus EU-Mitgliedstaaten nach Österreich. Diese Fassung galt nur bis 29.08.1997.

Was das Gesetz regelt

Wen es betrifft

Kernpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel

  1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 164/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 1997, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 7Paragraph 7 Inkrafttretensdatum21.06.1997 Außerkrafttretensdatum29.08.1997 TextAusnahmen von der vorherigen Einwilligung §
  2. Für das Verbringen von Schußwaffen (§ 37 WaffG) der Kategorien B, C und D aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet benötigen Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schußwaffen berechtigt sind, keine vorherige Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde; für andere Menschen gilt dies nur hinsichtlich des Verbringens der in § 45 genannten Schußwaffen. Paragraph 7, Für das Verbringen von Schußwaffen (Paragraph 37, WaffG) der Kategorien B, C und D aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet benötigen Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schußwaffen berechtigt sind, keine vorherige Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde; für andere Menschen gilt dies nur hinsichtlich des Verbringens der in Paragraph 45, genannten Schußwaffen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.