Zusammenfassung
§ 7 der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (Fassung 2026) regelt Ausnahmen von der vorherigen Einwilligung beim Verbringen bestimmter Schusswaffen und Munition aus EU-Mitgliedstaaten nach Österreich.
Was das Gesetz regelt
- Für das Verbringen von Schusswaffen der Kategorie B und C benötigen berechtigte Gewerbetreibende keine vorherige Einwilligung.
- Dasselbe gilt für Schusswaffen gemäß § 45 WaffG.
- Ebenso für Munition für diese Schusswaffen.
- Die Ausnahme gilt beim Verbringen aus einem EU-Mitgliedstaat ins Bundesgebiet.
Wen es betrifft
- Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt sind.
Kernpunkte
- Ausnahme: keine vorherige Einwilligung für berechtigte Händler bei Schusswaffen der Kategorie B und C, bei Waffen nach § 45 WaffG und bei zugehöriger Munition.
- Inkrafttreten: 28.04.2026.
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel
- Waffengesetz-Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 164/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 95/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2026, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 7Paragraph 7 Inkrafttretensdatum28.04.2026 Abkürzung
- WaffV Index41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition TextAusnahmen von der vorherigen Einwilligung§ 7.Paragraph 7, Für das Verbringen (§ 37 WaffG) von Für das Verbringen (Paragraph 37, WaffG) von 1.Ziffer eins Schusswaffen der Kategorie B und C, 2.Ziffer 2 Schusswaffen gemäß § 45 WaffG sowieSchusswaffen gemäß Paragraph 45, WaffG sowie 3.Ziffer 3 Munition für diese Schusswaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet benötigen Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt sind, keine vorherige Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde. Zuletzt aktualisiert am17.04.2026 Gesetzesnummer10006017 DokumentnummerNOR40277264
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