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Zusammenfassung

§ 7 der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (Fassung 1997/2019) regelte Ausnahmen von der vorherigen Einwilligung beim Verbringen von Schusswaffen und Munition aus EU-Mitgliedstaaten nach Österreich. Diese Fassung galt bis 13.12.2019.

Was das Gesetz regelt

Wen es betrifft

Kernpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel

  1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 164/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 244/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 1997, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 7Paragraph 7 Inkrafttretensdatum30.08.1997 Außerkrafttretensdatum13.12.2019 Abkürzung
  2. WaffV Index41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition TextAusnahmen von der vorherigen Einwilligung§ 7.Paragraph 7, Für das Verbringen von Schußwaffen (§ 37 WaffG) der Kategorien B, C und D sowie von Munition für diese Schußwaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet benötigen Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schußwaffen berechtigt sind, keine vorherige Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde; für andere Menschen gilt dies nur hinsichtlich des Verbringens der in § 45 genannten Schußwaffen sowie der Munition für diese Schußwaffen. Für das Verbringen von Schußwaffen (Paragraph 37, WaffG) der Kategorien B, C und D sowie von Munition für diese Schußwaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet benötigen Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schußwaffen berechtigt sind, keine vorherige Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde; für andere Menschen gilt dies nur hinsichtlich des Verbringens der in Paragraph 45, genannten Schußwaffen sowie der Munition für diese Schußwaffen. Zuletzt aktualisiert am18.10.2019 Gesetzesnummer10006017 DokumentnummerNOR12066150 alte DokumentnummerN4199748570L

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.