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Zusammenfassung

§ 7 der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (Fassung 2019) regelte Ausnahmen von der vorherigen Einwilligung beim Verbringen von Schusswaffen der Kategorie B und C sowie deren Munition aus EU-Mitgliedstaaten nach Österreich. Diese Fassung galt bis 27.04.2026.

Was das Gesetz regelt

Wen es betrifft

Kernpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel

  1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 164/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 294/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2019, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 7Paragraph 7 Inkrafttretensdatum14.12.2019 Außerkrafttretensdatum27.04.2026 Abkürzung
  2. WaffV Index41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition TextAusnahmen von der vorherigen Einwilligung§ 7.Paragraph 7, Für das Verbringen von Schußwaffen (§ 37 WaffG) der Kategorie B und C sowie von Munition für diese Schußwaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet benötigen Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schußwaffen berechtigt sind, keine vorherige Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde; für andere Menschen gilt dies nur hinsichtlich des Verbringens der in § 45 genannten Schußwaffen sowie der Munition für diese Schußwaffen. Für das Verbringen von Schußwaffen (Paragraph 37, WaffG) der Kategorie B und C sowie von Munition für diese Schußwaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet benötigen Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schußwaffen berechtigt sind, keine vorherige Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde; für andere Menschen gilt dies nur hinsichtlich des Verbringens der in Paragraph 45, genannten Schußwaffen sowie der Munition für diese Schußwaffen. Zuletzt aktualisiert am17.04.2026 Gesetzesnummer10006017 DokumentnummerNOR40218360

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.