Zusammenfassung
§ 8 der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (Ursprungsfassung 1997) regelte das Mitführen von Dienstwaffen von EU-Staatsoberhäuptern und Regierungsmitgliedern nach Österreich. Diese Fassung galt bis 29.08.1997.
Was das Gesetz regelt
- Faustfeuerwaffen, die Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern eines EU-Mitgliedstaates als Dienstwaffen dienen, dürfen nach Österreich mitgebracht und hier geführt werden.
- Dies gilt auch für vergleichbare Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen aufgrund ihres Amtes oder Dienstes.
- Voraussetzung ist, dass es sich nicht um Kriegsmaterial handelt und das Führen im Rahmen des Amtes oder Dienstes erfolgt.
Wen es betrifft
- Staatsoberhäupter und Regierungsmitglieder von EU-Mitgliedstaaten.
- Vergleichbare Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen.
Kernpunkte
- Erlaubnis: Mitbringen und Führen von Dienst-Faustfeuerwaffen ohne weiteres im Rahmen des Amtes/Dienstes.
- Ausnahme: gilt nicht für Kriegsmaterial.
- Inkrafttreten: 21.06.1997, Außerkrafttreten: 29.08.1997.
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel
- Waffengesetz-Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 164/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 1997, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8 Inkrafttretensdatum21.06.1997 Außerkrafttretensdatum29.08.1997 TextDienstwaffen im Rahmen der Europäischen Union §
- Faustfeuerwaffen, die Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Dienstwaffen zur Verfügung stehen, oder die vergleichbaren Persönlichkeiten oder den Begleitpersonen all dieser Menschen auf Grund ihres Amtes oder Dienstes für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verfügung stehen, dürfen, soweit es sich dabei nicht um Kriegsmaterial handelt, vom Berechtigten im Rahmen seines Amtes oder Dienstes ohne weiteres nach Österreich mitgebracht und hier geführt werden. Paragraph 8, Faustfeuerwaffen, die Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Dienstwaffen zur Verfügung stehen, oder die vergleichbaren Persönlichkeiten oder den Begleitpersonen all dieser Menschen auf Grund ihres Amtes oder Dienstes für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verfügung stehen, dürfen, soweit es sich dabei nicht um Kriegsmaterial handelt, vom Berechtigten im Rahmen seines Amtes oder Dienstes ohne weiteres nach Österreich mitgebracht und hier geführt werden.
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