Zusammenfassung
§ 9 der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung regelt die Erweiterung bestehender waffenrechtlicher Berechtigungen aus dem Waffengesetz 1986. Diese Fassung galt bis 27.04.2026.
Was das Gesetz regelt
- Berechtigungen aus Waffenpässen und Waffenbesitzkarten nach dem Waffengesetz 1986 können erweitert werden.
- Die Erweiterung erfolgt durch Ausstellung entsprechender Dokumente nach dem geltenden Bundesgesetz.
Wen es betrifft
- Inhaber von Waffenpässen und Waffenbesitzkarten nach dem Waffengesetz 1986.
- Ausstellende Behörden.
Kernpunkte
- Regelung: Erweiterung alter Berechtigungen durch Ausstellung neuer Dokumente nach geltendem Recht.
- Inkrafttreten: 21.06.1997, Außerkrafttreten: 27.04.2026.
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel
- Waffengesetz-Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 164/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 1997, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 9Paragraph 9 Inkrafttretensdatum21.06.1997 Außerkrafttretensdatum27.04.2026 Abkürzung
- WaffV Index41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition TextErweiterung bestehender Berechtigungen§ 9.Paragraph 9, Sollen Berechtigungen, die durch Ausstellung von Waffenpässen und Waffenbesitzkarten nach dem Waffengesetz 1986 erteilt wurden, erweitert werden, so erfolgt dies durch Ausstellung entsprechender Dokumente nach diesem Bundesgesetz. Zuletzt aktualisiert am17.04.2026 Gesetzesnummer10006017 DokumentnummerNOR12066108 alte DokumentnummerN4199746764L
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