Zusammenfassung
§ 9 der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (Fassung 2026) regelt die Erweiterung bestehender waffenrechtlicher Berechtigungen aus dem Waffengesetz 1986 unter Verweis auf das Waffengesetz 1996.
Was das Gesetz regelt
- Berechtigungen aus Waffenpässen und Waffenbesitzkarten nach dem Waffengesetz 1986 können erweitert werden.
- Die Erweiterung erfolgt durch Ausstellung entsprechender Dokumente nach dem Waffengesetz 1996.
Wen es betrifft
- Inhaber von Waffenpässen und Waffenbesitzkarten nach dem Waffengesetz 1986.
- Ausstellende Behörden.
Kernpunkte
- Regelung: Erweiterung alter Berechtigungen durch Ausstellung neuer Dokumente nach dem Waffengesetz 1996.
- Inkrafttreten: 28.04.2026.
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel
- Waffengesetz-Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 164/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 95/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2026, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 9Paragraph 9 Inkrafttretensdatum28.04.2026 Abkürzung
- WaffV Index41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition TextErweiterung bestehender Berechtigungen§ 9.Paragraph 9, Sollen Berechtigungen, die durch Ausstellung von Waffenpässen und Waffenbesitzkarten nach dem Waffengesetz 1986 erteilt wurden, erweitert werden, so erfolgt dies durch Ausstellung entsprechender Dokumente nach dem Waffengesetz
- Zuletzt aktualisiert am17.04.2026 Gesetzesnummer10006017 DokumentnummerNOR40277266
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